Als Mieter einer Wohnung muss man von Zeit zu Zeit Schönheitsreparaturen durchführen, wie etwa das Streichen oder Tapezieren. Wird im Mietvertrag für die Wohnung Berlin allerdings festgehalten, dass diese Schönheitsreparaturen nur in gedeckten, hellen Farben erfolgen dürften, so ist dies seitens der höchsten Richter nicht rechtens.
Der Vermieter könne die farbliche Gestaltung der Wohnungen nicht im Mietvertrag vorschreiben. Während der Mietzeit muss dem Mieter die Freiheit gewährt werden, seine Wohnung nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Demzufolge könnten auch bunte oder dunkle Farbtöne an den Wänden aufkommen, wogegen der Vermieter nichts unternehmen kann.
Fraglich bleibt allerdings wie sich das Ganze beim Auszug auswirken wird. Denn hier gilt, dass der Vermieter an einer weiteren Vermietung interessiert sein dürfte. Da der Geschmack der einzelnen Mieter aber recht weit auseinander gehen kann, wird oft vereinbart, dass die Übergabe der Wohnungen beim Auszug in einem neutralen Farbton erfolgen muss. Meist wird hier weiße Raufasertapete als Standard angesehen.
Grundsätzlich kann der Vermieter seinen Mietern also nicht vorschreiben, wie diese ihre Wohnungen auszugestalten hätten. Die Rechte des Vermieters beziehen sich lediglich auf die farbliche Gestaltung der gemeinsam genutzten Räumlichkeiten, wie Treppenhaus, Keller usw. Hier kann er durchaus auf eine neutrale Farbgebung achten und diese durchsetzen, in den einzelnen Wohnungen hingegen ist dies nicht möglich. Denn dadurch würde das Individualrecht der Mieter ebenso wie die Wohnqualität an sich doch sehr stark eingeschränkt werden. Aus diesem Grund sollten Vermieter bereits bei den Formulierungen im Mietvertrag Vorsicht walten lassen.
